34f_paragraphen_umrandung1Auf Seite 56 der aktuellen Ausgabe der Top News 3/2015 der BCA AG ist ein Artikel zum Kleinanlegerschutzgesetz veröffentlicht, aus dem wir einige Passagen zitieren:

… Betroffen sind grundsätzlich alle Produkte des Grauen Marktes wie Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte sowie Nachrangdarlehen und Namensschuldverschreibungen…. Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es nur für gemeinnützige Vorhaben und kleine Crowdfunding-Projekte mit max. 2,5 Mio. Euro Umfang, bei denen der Anleger max. 1.000,- Euro anlegen kann…..

… Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen müssen nun (sofern sie nicht vorliegt) eine Erlaubnis gem. §34f GewO Kategorie III (Vermögensanlagen) bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündung (also wahrscheinlich bis Dezember 2015) beantragt haben…..Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments haben nun (nachdem das ursprünglicjh nicht vorgesehen war) auch eine Übergangsfrist, jedoch nur bis zum 15.10.2015….

Quelle: BCA AG, Top News 3/2015